Der BGH hat bekanntlich die „Windkraftklausel“ der BVVG für unwirksam erklärt (Urteil vom 14.09.2018, V ZR 12/17, RdL 2018, 376). Daraufhin haben Käufer der BVVG, die die Standortvergütungen mit der BVVG in der Vergangenheit notgedrungen geteilt hatten, Rückzahlungsansprüche geltend gemacht. Die BVVG war der Meinung, die Rückzahlungsansprüche würden in drei vollen Kalenderjahren verjähren, und zwar gerechnet ab der Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch. Damit hat sich die BVVG aber nicht durchsetzen können. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2020 (84 O 147/18, noch nicht rechtskräftig) entschieden: Für die Verjährung gilt § 196 BGB; die Verjährungsfrist beträgt danach 10 Jahre, gerechnet ab der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).

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