Der Kläger bewirtschaftete seit 1991 mit zwei Geschwistern in einer Geschwister-GbR rd. 600 ha LN in der Uckermark. 1995 hatte die GbR von der beklagten BVVG etwa 68 ha hinzugepachtet. Späterhin verkaufte die BVVG diese Zupachtflächen an den Kläger und dessen Geschwister zu einem ideellen Anteil von je einem Drittel. Der Kaufpreis betrug knapp 72.000,00 € und lag deutlich unterhalb des Verkehrswerts der Flächen. In § 10 des Kaufvertrags wurde u.a. geregelt, dass die BVVG berechtigt sein solle, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags die landwirtschaftliche Nutzung für die Kaufflächen oder wesentlicher Teiler derselben aufgegeben werde.
Später schied der Kläger aufgrund persönlicher Zerwürfnisse der Gesellschafter der GbR aus der GbR aus. In dem Zusammenhang vereinbarten die Gesellschafter auch eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, aufgrund deren der Kläger Alleineigentümer bestimmter, von der BVVG erworbener Grundstücke wurde. Während die GbR, die die beiden Geschwister fortsetzten, weiter wirtschaftete, verpachtete der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der GbR seine Eigentumsflächen an eine Genossenschaft, ohne dies der BVVG anzuzeigen. Nachdem die BVVG davon erfuhr, kündigte sie dem Kläger gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag an mit dem Angebot, den Rücktritt durch einen Ausgleich des Differenzbetrags zum Verkehrswert abzuwenden. Nachdem der Kläger dieses Angebot ablehnte, erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Der Kläger hielt diesen Rücktritt für unwirksam, weil die Rücktrittsklausel einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalte, die BVVG im Übrigen der Auseinandersetzungsvereinbarung der GbR zugestimmt habe. Da sich die Beteiligten darüber nicht verständigen konnten, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die BVVG kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Kläger habe. Die BVVG ist dem entgegengetreten und hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Herausgabe und Rückübertragung der Grundstücke gegen Zahlung des (anteiligen) Kaufpreises zur verurteilen. Das LG gibt der Klage statt und weist die Widerklage ab.
Die Leitsätze dieser Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 07.09.2020, 89 O 1/20) sind:
Die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ist weder mit der Betriebsaufgabe noch mit einer Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen bedeutungsgleich.
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit wechselseitiger Übertragung ideeller Eigentumsanteile an den zuvor erworbenen BVVG-Flächen und der anschließenden Weiterverpachtung seiner nun im Einzeleigentum befindlichen Teilflächen an Dritte liegt so dem kein Fall der Aufgabe einer Selbstbewirtschaftung durch den Käufer vor.
Damit wird die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der „Windkraftklausel“ der BVVG (Urteil vom 14.09.2018, V ZR 12/17, RdL 2018, 377) konsequent fortgeschrieben. Rechtskräftig ist das Urteil des LG noch nicht. Die Berufung der BVVG ist beim Kammergericht anhängig zum Az. 20 U 1112/20.