Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az.: 7 B 2527/21) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einem Eilantrag gegen einen feststellenden Bescheid des Landkreises Vechta stattgegeben, mit dem einem geplanten Protestcamp der Schutzbereich des Versammlungsrechts abgesprochen wurde.
Der Antragsteller plant in der Gemeinde Goldenstedt im Landkreis Vechta in der Zeit von Montag (12. Juli 2021) bis Samstag (17. Juli 2021) eine zeltstadtähnliche Veranstaltung mit Übernachtung und Versorgung von etwa 500 Teilnehmern, die sich inhaltlich gegen die „Verantwortung der industriellen Tierwirtschaft für vielfältige soziale, tierethische und ökologische Problemlagen sowie … Klimaveränderungen“ richte. Die Versorgung der zu einem großen Teil in Zelten unterzubringenden Teilnehmer (ca. 300 Personen) erfolge durch eine Feldküche. Wasserversorgung, Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten würden bereitgestellt, ferner ein großflächiges Zirkuszelt aufgebaut. Hinzu kämen 20 Versorgungs-, Funktions- und Veranstaltungszelte, eine stationäre Lautsprecheranlage sowie mehrere Megafone, ein Anhänger und mehrere Solarpaneele sowie ein Notfallstromgenerator.
Der Landkreis Vechta hat in einem Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellt, dass es sich bei der angezeigten Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes handele und die Veranstaltung somit nicht vom Versammlungsrecht gedeckt sei. Allein die räumliche Nähe zu im Kreisgebiet ansässigen Unternehmen, gegen welche sich die Veranstaltung richte, reiche zur Begründung des Camps zur Meinungsäußerung nicht aus. Das Camp diene vielmehr nicht der Meinungskundgabe, sondern der Unterbringung und der Kommunikation der Teilnehmer. Dieses Anliegen unterfalle jedoch gerade nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit, deren Zweck die nach außen gerichtete, gemeinsame freie Meinungsbetätigung sei. Ein Schlaferfordernis der Teilnehmer sei auch nicht notwendig, diese könnten auch von anderen Orten anreisen und sich zu Aktionen treffen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die vom Antragsteller angezeigte Veranstaltung eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz darstellt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die geplante Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass den Anlagen zumindest teilweise eine funktionale und symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme, also die Zelte in der Gesamtschau als Teil der Proteste im Sinne einer Dauermahnwache anzusehen seien. Für diese Annahme spreche etwa der gewählte Standort im Umfeld des größten deutschen Geflügelfleischproduzenten und die mögliche Nutzung der Zelte für Workshops und den Austausch mit der lokalen Bevölkerung. Diese Art Kundgebungsmittel durch das geplante Biwak weise einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe auf.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.