Das VG Schwerin (Beschluss vom 09.04.2021, 7 B 609/21 SN) hat im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass Jagdschulen nicht („corona-bedingt“) geschlossen werden dürfen, soweit Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet werden, die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Erwirkt hat den Beschluss, der gegenüber dem Landrat des Landkreises Rostock ergangen ist, eine Jagdschule. Das VG hat zwar nicht, wie von der Jagdschule an sich gewünscht, entschieden, dass die Jagdschule generell offengehalten werden kann. Sie darf also nicht „für Jedermann“ weiterbetrieben werden. Etwas anders gelte jedoch für Jagdschüler, die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit sei der Betrieb einer Jagdschule dem Betrieb von Fahr- und Flugschulen, im Übrigen auch Technischen Prüfstellen vergleichbar. In dem Zusammenhang macht das VG darauf aufmerksam, dass z.B. bei Fahrschulen ein signifikant höheres Infektionsrisiko als bei Jagdschulen bestehen dürfte, Fahrschulen insbesondere einen „deutlich höheren Kundendurchlauf“ hätten. Gerade vor diesem Hintergrund, also im Abgleich mit Fahrschulen, sei „nicht nachvollziehbar, warum Jagdschulden vollständig zu schließen sind, wohingegen die zahlenmäßig viel häufiger anzutreffenden Fahrschulen hinnehmbar erscheinen“.

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