Ein deutscher Essighersteller produziert auf der Basis badischer Weine. Er bewirbt den Essig u.a. mit den Begriffen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. In Italien haben sich Essigerzeuger, die „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ erzeugen, zu einem Konsortium zusammengeschlossen. Dieses Konsortium verlangte von dem badischen Essigerzeuger die Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Balsamico“. Seither klagt der badische Essighersteller vor deutschen Gerichten auf Feststellung, dass er diesen Begriff für seine Produkte verwenden darf. In dem Rechtsstreit, der mittlerweile beim BGH anhängig ist, hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der durch die VO über den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel begründete Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur die Gesamtbezeichnung, also „Aceto Balsamico di Modena“, betrifft, oder ob der Schutz sich auch weitergehend auf die Verwendung der nicht geographischen Bezeichnungsbestandteile (also „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“) erstreckt. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 04.12.2019 (C-432/18) entschieden: Der unionsrechtliche Schutz bestehe für die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes. Die nicht geographischen Begriffe genössen allerdings nicht den unionsrechtlichen Schutz. Der Begriff „Aceto“ sei für Essig üblich und mit dem Begriff „Balsamico“ werde letzthin nur ein Adjektiv verwendet, das üblicherweise einen spezifisch süßsauren Essig kennzeichne.

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