Die neue DüngeVO gilt erst seit dem 01.06.2017. Die Bundesregierung hat jetzt die grundlegende Novellierung beschlossen und inzwischen auch den Bundesrat zugeleitet. Dieser wird am 03.04.2020 in seiner Plenarsitzung entscheiden, wie er sich zu dem Verordnungsentwurf stellt. Am 16.03.2020 berät bereits der Agrarausschuss der Länderkammer über die Novelle. Je nachdem, wie die Entscheidung des Bundesrates ausfällt, kann die VO ggf. bereits im April 2020 in Kraft treten.

Die Verordnung wird erhebliche Einschränkungen für die Landwirtschaft mit sich bringen, und zwar insbesondere

    • die Pflicht, die Düngebedarfsermittlung schriftlich schlagbezogen zu dokumentieren, wenn pro ha und Jahr mehr als 50 kg Stickstoff und 30 kg Phosphor/ha ausgebracht werden sollen,
    • indem sie standortbezogene Obergrenzen vorschreibt (und deren Überschreitung mit Bußgeldern bewehrt) und das Zeitfenster für die Einarbeitung bestimmter Wirtschaftsdünger weiter einengt,
    • spezifisch auch die Art der Aufbringung und der Einarbeitung von Dünger regelt,
    • die Gewässerabstände und die Abstände zu Nachbarschlägen neu festlegt,
    • bei alldem geänderte Sperrfristen vorgibt und die Anforderungen an die Lagerkapazitäten der Betriebe heraufsetzt.

Nach der Befassung des Bundesrates und dem Inkraftsetzen der Novelle zur DüngeVO haben die Länder drei Monate Zeit, die BundesVO in Form von Landesverordnungen umzusetzen.

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