Die DüngeVO (des Bundes) gilt seit dem 01.05.2020 in einer deutlich verschärften Fassung. Sie war bis zuletzt, vor allem auch im Bundesrat, umstritten und ist letzthin nur wegen der drohenden Strafzahlungen an die EU verabschiedet worden. Sie sieht vor allem eine weitere Beschränkung der Zeiten vor, in denen überhaupt gedüngt werden darf. Sie regelt entschieden größere Abstände zu Gewässern und gibt des Weiteren und vor allem vor, dass in sog. besonders belasteten Gebieten Betriebe auf ihren Flächen insgesamt 20 % weniger düngen müssen.

Die Landwirtschaft hadert seit langem mit dieser bundesweiten Vorgabe. Nun hat ein Landwirt aus Ostfriesland Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Er zielt mit seiner Verfassungsbeschwerde darauf, dass das BVerfG die „vielen sinnlosen Bewirtschaftungsauflagen“ für verfassungswidrig erklärt. Diese benachteiligten gerade die bäuerlichen Betriebe, die unverändert in natürlichen Kreisläufen arbeiteten und deshalb auch gar nicht schädigen könnten. Der Beschwerdeführer will vor allem erreichen, dass er seinen eigenen organischen Dünger unverändert bedarfsgerecht einsetzen kann. Er hält das für ökonomisch, vor allem aber ökologisch sinnvoll.

Die berufsständischen Verbände in Ostfriesland unterstützen die Verfassungsbeschwerde vor allem auch finanziell. Beschwerdeführer ist der Landwirt Jens Soeken aus Timmel. Er hat die Verfassungsbeschwerde am 01.12.2020 in Karlsruhe eingereicht. Soeken, der einen Grünlandbetrieb mit Biogasanlage und Mutterkuhherde auf der ostfriesischen Geest bewirtschaftet, legt Wert auf die Feststellung, dass es ihm nicht darum geht, den Grundwasserschutz einzuschränken. Er wirtschaftet in einem nicht besonders belasteten Gebiet und wehrt sich vor allem gegen die in der DüngeVO vorgegebene Stickstoffobergrenze von 170 kg/ha für organische Düngemittel. Wo keine (besonderen) Nitratbelastungen vorhanden seien, bedürfe es des verschärften Regimes der DüngeVO für die Ausbringung von Düngemitteln nicht. Der Bund dürfe nicht bundesweit undifferenziert verschärfte Anforderungen vorgeben; damit werde ohne sachliche Rechtfertigung in das Eigentum und die Berufsfreiheit eingegriffen.

Einzelheiten zu der Verfassungsbeschwerde, die von zahlreichen Kollegen unterstützt wird, finden Interessierte auf der Internetseite www.duengeklage.de.

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