Ein Landwirt im Verwaltungsgerichtsbezirk Stade (Niedersachsen) begehrte für das Antragsjahr 2018 fristgerecht die Gewährung einer Dürrebeihilfe. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger in einem Referenzzeitraum 2014 bis 2016 mehr als 35 % seiner Gesamteinkünfte aus gewerblicher nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt habe. Letzteres stehe nach einer Verwaltungsvereinbarung, die auf Bund-Länder-Ebene erfolgt sei, der Gewährung einer Dürrebeilhilfe entgegen. Aufgrund des Ablehnungsbescheides der Kammer hat der Landwirt Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Ziel, die Beklagte zu der Gewährung der Dürrebeihilfe zu verpflichten. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Klage dann dahin umgestellt, dass er nur noch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und die Verpflichtung der Kammer zur Neubescheidung des  Beihilfeantrags begehrt hat. Diesem Klageantrag hat das VG Stade mit Urteil vom 19.05.2020 i.S. 6 A 682/19 entsprochen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Bei der Dürrebeihilfe 2018 aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern vom 08.10.2018 und 18.04.2019 handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die der Betroffene keinen Rechtsanspruch hat. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Dürrebeihilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.
  1. Dieses Ermessen hat die Beklagte in Bezug auf die 35-Prozent-Grenze in Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift vom 18.04.2019 nicht fehlerfrei ausgeübt. Denn die Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei dieser Regelung um eine widerlegbare Vermutung handelt.
  1. Der Kläger hat die Vermutung widerlegt. Denn er hat hinreichend dargelegt, dass er trotz der Überschreitung der 35-Prozent-Grenze in seiner Existenz gefährdet ist.
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