Der Beklagte – ein gemeinnütziger Verein – verfolgt die Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge. Im April 2019 wurde zwischen dem Beklagten, dem Landkreis, der Bezirksregierung, dem Landesbetrieb Wald und Holz sowie dem Eigentümer des in Aussicht genommenen Wiederansiedlungsgebiets ein Vertrag geschlossen, der die Wiederansiedlung in dem rd. 4.300 ha großen Projektgebiet regelt. Im Anschluss entließ der Verein zunächst eine achtköpfige Gruppe von Wisenten mit dem Ziel, sie auszuwildern. Nach dem Vertrag blieben diese Tiere zunächst im Eigentum des Vereins; sie sollen nach Abschluss der auf mehrere Jahre angelegten Freisetzungsphase herrenlos werden. Die nun auf 19 Tiere angewachsene Herde beschränkte sich nicht auf das Projektgebiet und drang u.a. in angrenzenden Privatwald ein, den der Kläger überwiegend mit Rotbuchen nach dem Prinzip der Naturverjüngung bewirtschaftet. Verbissschäden wurden und werden aus einem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Entschädigungsfonds ausgeglichen. Der Kläger will nun erreichen, dass der Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um das Betreten seiner Grundstücke durch die Wisente zu verhindern. Weiter begehrt er die Feststellung, dass der Verein zur Ersetzung aller auch zukünftigen Schäden verpflichtet ist. Mit dem ersten Anliegen hatte er vor dem LG Erfolg und scheiterte er mit dem zweiten Anliegen. Im Berufungsverfahren verpflichtete das OLG den Beklagten weitergehend, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beschädigung der auf dem Grundstück des Klägers wachsenden Bäume zu verhindern, und zwar mit dem Vorbehalt, dass dem Beklagten eine dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werde. Das OLG stellte weiter fest, dass der Verein für die Dauer der Freisetzungsphase verpflichtet sei, die von den Wisenten verursachten Baumschäden zu ersetzen. Über die Revision sowohl des Beklagten (der sich gegen die Verpflichtung zur Unterlassung und zum Schadensersatz wendet) und des Klägers (dessen Revision sich auf den Vorbehalt des OLG, es bestehe das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, beschränkt) hat der BGH nun mit Urteilen vom 19.07.2019 i.S. V CR 175/17 und V CR 177/17 entschieden. Er weist die Revision des Vereins gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zurück. Wegen des Unterlassungsanspruchs verweist er die Sache an das OLG zurück (womit sich die auf den Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung beschränkte Revision des Klägers als gegenstandslos erweist).

Der BGH ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe. Der Beklagte sei mittelbarer Handlungsstörer und könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm ein Eingreifen aus naturschutzrechtlichen Gründen untersagt sei. Die Frage, ob er über die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung hinaus auch zur Unterlassung verpflichtet sei, hält der BGH noch nicht für entscheidungsreif. Insoweit könne sich eine Duldungspflicht des Klägers i.S.d. §§ 1004 Abs. 2 BGB, 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben. Insoweit sei insbesondere zu prüfen, ob die Nutzung des Grundstücks des Klägers unzumutbar oder noch zumutbar beeinträchtigt wird. Dabei betont der BGH, dass die Duldungspflicht des Klägers jedenfalls zeitlich begrenzt sei. Insbesondere dazu müsse das OLG weitere Feststellungen treffen. Über die Verpflichtung zum Schadensersatz könne der BGH jedoch abschließend entscheiden; eine solche Pflicht ergebe sich entweder bei nicht bestehender Duldungspflicht des Klägers aus § 833 Satz 1 BGB, ansonsten als Konsequenz des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

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