Das EEG 2012 garantiert den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien einen höheren als den Marktpreis. Finanziert wird diese Fördermaßnahme über die EEG-Umlage, die die Stromversorgungsunternehmen zu zahlen haben und in der Praxis auf die Endabnehmer abwälzen. Bestimmte stromintensiv wirtschaftende Gewerbebetriebe sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, von der abgewälzten Umlage ausgenommen.

Bereits 2014 hatte die EU-Kommission festgestellt, dass das EEG 2012 die Stromerzeuger über eine staatliche Beihilfe subventioniere, diese Beihilfe aber mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Verringerung der EEG-Umlage für die vorgenannten stromintensiven Unternehmen hatte sie indessen als mit dem Unionsrecht weitgehend nicht vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft. Die dagegen von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage hatte in erster Instanz vor dem EuG keinen Erfolg. Mit dem Rechtsmittel hat sich die Bundesrepublik Deutschland nun vor dem EuGH durchgesetzt. Die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder seien keine staatlichen Mittel; die Bundesrepublik Deutschland könne über Gelder aus der EEH-Umlage nicht verfügen (Urteil vom 28.03.2019, C-405/16P).

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