Die Verwaltungsgerichte gewähren dem Nachbarn einen relativ weitgehenden Schutz vor der Anlegung von Zufahrten und Stellplätzen/Garagen in straßenabgewandten Bereichen auf angrenzenden Grundstücken. Sie lassen sich dabei von der Erwägung leiten, dass Stellplätze und Garagen möglichst nah an öffentlichen Verkehrsflächen gelegen sein sollten, um kein Störpotential in rückwärtige Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Diese angestammte Rechtsprechung hat sich ein Nachbar zu Nutze machen wollen, der mit seinem Einfamilienhausgrundstück neben einer – inzwischen aufgegebenen – landwirtschaftlichen Hofstelle gelegen ist. Auf dieser Hofstelle, für die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan die Festsetzung „Dorfgebiet“ trifft, will der Eigentümer rückwärtig ein Einfamilienhaus errichten. Zu diesem Zweck hat ihm die Baugenehmigungsbehörde die Anlegung einer Zufahrt und straßenabgewandter Stellplätze genehmigt. Dagegen hat der Nachbar, den dies stört, nicht nur Widerspruch eingelegt, sondern auch vor den Verwaltungsgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Damit ist er nun in zweiter Instanz vor dem Nds. OVG gescheitert (Beschluss vom 19.01.2021, 1 ME 161/20). Das OVG bestätigt in seiner Entscheidung zunächst den Grundsatz, arbeitet aber heraus, dass er nicht ausnahmslos gilt, insbesondere Ausnahmen erleidet, wenn das Baugrundstück Bestandteil einer – wenn auch aufgegebenen – landwirtschaftlichen Hofstelle und in einem Bebauungsplan als Dorfgebiet rechtsverbindlich überplant ist. Der Leitzsatz des OVG lautet: „Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem festgesetzten Dorf- oder Mischgebiet auch in den straßenabgewandten Bereichen Stellplätze und entsprechende Zufahrten genehmigt werden, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die dort eine besondere Wohnruhe gewährleisten sollen.“.