Mit Beschluss vom 06.02.2019 hat das VG Osnabrück den gegen den Landkreis Emsland (Antragsgegner) gerichteten Eilantrag einer Jagdgenossenschaft (Antragstellerin) gegen eine im September 2018 der Samtgemeinde Sögel (Beigeladene) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bestattungswaldes abgelehnt.

Bereits mit zwei Beschlüssen vom 22. Januar 2019 (Az. 2 B 19 und 21/18) hatte das VG die Eilanträge eines benachbarten Forstwirtes und der Markgemeinde Spahn abgelehnt, weil die Baugenehmigung die dortigen Antragsteller nicht in ihren drittschützenden Rechten verletze. Auch die Jagdgenossenschaft, die eine Verletzung ihres durch Art. 14 GG geschützten Jagdausübungsrecht geltend machte, weil der Bestattungswald inmitten ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, hat mit ihrem Antrag auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ ihres gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs keinen Erfolg. Zur Begründung hat das VG im Wesentlichen ausgeführt, zwar führe die Errichtung des Bestattungswaldes dazu, dass die Vorhabenfläche zu einem befriedeten Bezirk im Sinne des Jagdrechts werde und die Jagd dort damit „automatisch“ ruhe. Insofern sei die Jagdgenossenschaft, anders als die Nachbarn in den oben genannten Verfahren, unmittelbar betroffen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze die Jagdgenossenschaft jedoch deshalb nicht in ihren Rechten, weil sie voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Bestattungswald stelle ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben dar und die Genehmigung verstoße weder gegen naturschutz- noch bodenschutzrechtliche Vorschriften. Ausweislich des im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachtens lasse der Betrieb des Bestattungswaldes auch keine Grundwassergefährdung erwarten und stelle sich der Jagdgenossenschaft gegenüber schließlich auch nicht als rücksichtslos dar.

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