Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 06.08.2019 (13 U 35/19) die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ für ein rein pflanzliches Produkt gebilligt. Zu entscheiden war auf eine Klage eines „Abmahnvereins“ gegen den Betreiber veganer Lebensmittel, der ein aus Cashewkernen hergestelltes Produkt als „Käse-Alternative“ bewirbt. Der „Abmahnverein“ hielt dafür, dass diese Bezeichnung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Dieses verbiete nämlich die Kennzeichnung eines rein pflanzlichen Produkts mit dem Begriff „Käse“, und zwar selbst dann, wenn diesem Begriff ein beschreibender Zusatz beigefügt sei. Das OLG Celle teilt – entgegen dem LG Stade – diese Auffassung nicht. Der beklagte Vertrieb bezeichne das Produkt gerade nicht als „Käse“, sondern als „Käse-Alternative“. Der Begriff „Alternative“ bringe hinreichend klar zum Ausdruck, dass es sich bei dem Produkt gerade nicht um Käse, sondern um eine Alternative handele. Der Verbraucher könne deshalb durch den Begriff „Käse-Alternative“ nicht irregeführt werden, zumal es für das hier zu beurteilende Produkt aus Cashewkernen bislang keine spezifische verkehrsübliche Bezeichnung gebe.