Leitsatz: Mitarbeitende Familienangehörige haben bei einem Arbeitsunfall nur dann Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit unfallbedingt um mindestens 30 % gemindert ist.

BSG, Urteil vom 20.03.2018 – B 2 U 11/17 R

 

 

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