Der in NRW wohnhafte Kläger erwarb 2005 ein unbebautes Grundstück in den neuen Bundesländern im Wege der Zwangsversteigerung für 50.000,00 €. Drei Jahre später führte die Standortgemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, der dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück gegen Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 470.000,00 € entzog. Dieser Betrag wurde dem Kläger in 2010 ausgezahlt. Nachdem der Kläger erfolglos Widerspruch gegen den Sonderungsbescheid eingelegt hatte, einigte er sich mit der Gemeinde vor Gericht auf eine Erhöhung der Entschädigungssumme um 130.000,00 € auf insgesamt 600.000,00 €. Der Erhöhungsbetrag wurde dem Kläger dann in zwei Teilbeträgen 2012 und 2014 ausgezahlt.

Das beklagte Finanzamt veranlagte den Kläger (gemeinsam mit seiner Ehefrau) für das Kalenderjahr 2010 wegen eines von ihm im Bodensonderungsverfahren erzielten Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer. Der Kläger habe in einem 10-Jahres-Zeitraum nach dem Erwerb des Grundstücks einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren teilt das FG Münster nun mit Urteil vom 28.11.2018 i.S. 1 K 71/16 E die Auffassung des Klägers. Ein „Spekulationsgewinn“ sei nicht erzielt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung, die weit über den Streitfall hinaus bedeutsam ist, Bestand hat. Die vom FG zugelassene Revision ist mittlerweile beim BFH unter dem Az. IX R 28/18 anhängig.

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