In der News vom 31.12.2018 war über das Urteil des FG Münster vom 28.11.2018 (1 K 71/16 E) berichtet worden. Das FG hatte seinerzeit der Klage eines Grundstückseigentümers stattgegeben, der in einem Bodensonderungsverfahren enteignet worden war. Die Enteignungsentschädigung überstieg den Aufwand jenes Klägers für seinen Grundstückserwerb erheblich, so dass das Finanzamt einen „Spekulationsgewinn“ von rd. 175.000,00 € der Einkommensteuer unterworfen hatte. Das FG Münster vertrat in seinem Urteil die Auffassung, die hoheitliche Übertragung des Eigentums sei kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG und löse deshalb keine Spekulationssteuer aus. Dabei ließ das FG die Revision zu, die der BFH nun mit Urteil vom 23.07.2019 (IX R 28/18) zurückweist. Das vor einigen Tagen veröffentlichte Urteil bestätigt die Entscheidung des FG. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehörten nur entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Sie müssten Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf einen Dritten fehle es, wenn – wie im Fall der Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen, womöglich sogar gegen seinen Willen, stattfinde. Das ergebe die Gesetzessystematik, das entspreche im Übrigen dem historischen Willen des Gesetzgebers.

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