Der für Enteignungs- und Entschädigungsfragen zuständige dritte Zivilsenat des BGH hat am 31.01.2019 ein für das Entschädigungsrecht grundsätzliches Urteil gefällt (III ZR 186/17). Danach umfasst der Entschädigungsanspruch aufgrund der Enteignung eines Grundstücks und/oder eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (dazu rechnet auch der landwirtschaftliche Betrieb!) eine verlorengehende Betriebsprämie. Das ist konkret zur Betriebsprämie nach VO (EG) Nr. 73/2009 entschieden. Das Urteil beruht allerdings auf dem (verallgemeinerungsfähigen) Grundsatz, dass entsprechendes für jedwede öffentlich-rechtliche Subvention gilt, auf deren Gewährung ein Anspruch besteht.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Solange das Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Subvention gewährt, stellt es einen entschädigungspflichtigen Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Rechtsposition dar, wenn dieser Anspruch auf Grund eines enteignenden Zugriffs auf ein Grundstück oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Fortfall gerät.

b) Entgeht dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgrund eines vorläufigen Besitzentzugs die Möglichkeit, mithilfe der Aktivierung von Zahlungsansprüchen eine Betriebsprämie nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu erhalten, stellt dies einen nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG entschädigungsfähigen Nachteil dar.

c) Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsinhaber in der Zeit des Besitzentzugs für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen über keine Zahlungsansprüche verfügt hat, weil er im Hinblick auf die hoheitliche Inanspruchnahme von einem ihm tatsächlich möglichen Erwerb von Zahlungsansprüchen abgesehen hat.

Die Entscheidung wird in der RdL veröffentlicht, sobald sie in Schriftform vorliegt.

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