Das BVerwG hat mit Urteil vom 03.11.2020 (9 A 12/19) u.a. die eisenbahn- und fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die sog. Fehmarnbelt-Querung gebilligt. Daraufhin hat die Vorhabenträgerin bei der Enteignungsbehörde beantragt, sie vorzeitig in den Besitz bestimmter Grundstücke, die für den Bau benötigt würden, einzuweisen. Damit sind Eigentümer/Pächter nicht einverstanden. Sie haben deshalb gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage erhoben, die beim Schleswig-Holsteinischen VG zum Az. 12 A 33/21 anhängig ist. Zugleich haben die Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das VG Schleswig hat diesem Antrag mit Beschluss vom 02.06.2021 (12 B 10/21) im Wesentlichen entsprochen und dabei grundsätzliche Ausführungen dazu gemacht, wann eine vorzeitige Besitzeinweisung im Fachplanungsrecht überhaupt nur geboten sein kann. In dem Beschluss heißt es in diesem Zusammenhang:

„Danach ist es erforderlich, dass die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstehen und keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen. Der sofortige Baubeginn ist auch dann geboten, wenn auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken Vorarbeiten – beispielsweise die Einrichtung der Baustelle – notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen. Darüber hinaus setzt das „Gebotensein“ voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt. Die Dringlichkeit ist vom Vorhabenträger gegenüber der Enteignungsbehörde substantiiert und nachvollziehbar dazulegen. Sie unterzieht das Vorbringen einer Plausibilitätsprüfung ähnlich der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall eines Antrages nach § 80 Absatz 5 S. 1 VwGO. Dabei sind auf Seiten des Eigentümers bzw. Besitzers Art und Ausmaß der Nutzung des Geländes und auch der Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 11.09.2002 – 8 A 02.40028 -, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 16.09.2010 – 11 B 1179/10 -, Rn. 17 ff. m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.03.2019 – 2 R 9/19 -, Rn. 29, jeweils juris; Dünchheim, in Marschall, FStrG, 6 Aufl. 2021, § 18f Rn. 9 ff.; […] Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.“

In der Sache stellt das VG Schleswig dabei maßgeblich darauf ab, dass bislang Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss nicht abgearbeitet sind. Das gilt insbesondere wegen der verfügten Auflagen zur Tunnelsicherheit. Solange das Rettungs- und Notfallkonzept nicht erstellt und von der Planfeststellungsbehörde geprüft und gebilligt worden sei, stehe dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten derzeit ein erhebliches Realisierungshindernis entgegen.

Agricola Verlag