Ein niedersächsischer Landwirtschaftsbetrieb, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 13a EStG gewählt hat, gestattete einer Gemeinde, auf einer gut 12 ha großen Ackerfläche einen Regenwasserkanal zu verlegen. Die großen Kanalrohre (1,20 m ø) wurden ungewöhnlich tief, nämlich zwischen 3 und 4 m unter der Ackerkrume verlegt. Dazu schlossen Landwirt und Gemeinde einen Gestattungsvertrag, in dem der Landwirt den Kanal auf Dauer duldete; zugleich bestellte der Landwirt der Gemeinde eine den Kanal auch grundbuchlich sichernde beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Gemeinde zahlte dem Landwirt dafür ein Entgelt in Höhe von einmalig 66.420,00 €.
Der Landwirt erklärte diesen Wertausgleich für das Wirtschaftsjahr, in dem die Gemeinde gezahlt hatte, als mit dem Grundbetrag von 358,00 €/ha nach § 13a EStG abgegolten. Das Finanzamt ging hingegen von einer Pachteinnahme des landwirtschaftlichen Betriebs aus, die es mit jeweils 50 % (wegen des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres) dem Kalenderjahr 2014 und späterhin dann dem Folgejahr 2015 zuordnete. Nachdem der Einspruch des Landwirts ohne Erfolg geblieben war, ist er nun mit seiner Klage auch vor dem Nds. FG gescheitert (Urteil vom 19.09.2018, 9 K 325/17). Das FG vertritt die Auffassung, dass nur die Ackerkrume und unmittelbar an diese anschließende Erdschichten auf 1 bis 2 m Tiefe zum Betriebsvermögen des Landwirts rechneten; tieferliegende Bodenschichten gehörten hingegen zum Privatvermögen. Indem der Landwirt die Kanalverlegung in 3 bis 4 m Tiefe gestattet habe, habe er ein eigenständiges Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in den Verkehr gebracht und die Gegenleistung sei wie ein Miet- oder Pachtzins zu behandeln. Dies gälte zumal in Anbetracht des Umstands, dass mit der Kanalverlegung kein Eigentumsverlust am Grundstück verbunden sei und der Landwirt auch oberhalb des Kanals in vollem Umfang weiter wirtschaften könne. Den Hilfsantrag des Landwirts, den Wertausgleich jedenfalls auf einen Zeitraum zu verteilen, der sich an der Nutzungsdauer des Kanals orientiere (zwischen 50 und 100 Jahren), lehnte das FG ebenfalls ab; aus dem geschlossenen Gestattungsvertrag ergebe sich keine konkrete Regelung über eine Laufzeit, an die man für eine solche Verteilung anknüpfen könne.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung des Nds. FG Bestand hat. Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision inzwischen eingelegt; diese ist zum Az. VI R 49/18 beim BFH anhängig.
Aus berufsständischer Sicht wird zu bedenken sein: Das Urteil ist für den konkreten Kläger sicher nicht positiv. Ihm liegt aber ein rechtlicher Ansatz zugrunde, der sich in anderen Fällen vielfach positiv für die wirtschaftenden Betriebe auswirkt. In diesem Zusammenhang sei auf die angestammte Rechtsprechung des BFH hingewiesen (z.B,. BFH, Urteil vom 24.01.2008, IV R 45/05), wonach tiefere Bodenschichten, gerade auch in diesen Bodenschichten anstehende und grundeigene Bodenschätze, zum Privatvermögen rechnen. Das hat in jenen Fällen u.a. die Konsequenz, dass bei der Veräußerung der Grundstücke der auf das eigenständige Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ entfallende Kaufpreisanteil regelmäßig einkommensteuerfrei vereinnahmt werden kann. Würde sich der Landwirt in dem konkreten Fall gegen das Urteil des Nds. FG durchsetzen, könnte das deshalb Konsequenzen auch für jene angestammte, den landwirtschaftlichen Betrieben sehr günstige Rechtsprechung haben.