Der Vater des in dem Rechtsstreit beigeladenen Landwirts hatte ursprünglich bei der Behörde (Antragsgegnerin) beantragt, ihm die Errichtung eines Legehennenstalls für 28.020 Hennen zu genehmigen. Der Sohn hat diesen Antrag dann dahin geändert, dass er die Genehmigung zur Errichtung eines Stalls für 12.000 Bio-Legehennen oder alternativ 14.996 Freiland-Legehennen begehrt hat. Diese Baugenehmigung ist ihm erteilt worden. Die – im Verwaltungsverfahren nicht beteiligten – Nachbarn (Antragsteller), die etwa 170 m vom Baugrundstück entfernt wohnen, haben zunächst beim VG beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung ihres Eilantrags haben sie vor allem ausgeführt, dass für die Frage, ob eine UVP-Vorprüfung erforderlich sei, auf die ursprünglich vom Vater des Beigeladenen angestrebte Stallgröße abzustellen sei, im Übrigen die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs schon deshalb anzuordnen sei, weil sie im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Neben diesen verfahrensrechtlichen Einwänden haben die Antragsteller ausgeführt, dass das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Geruchsgutachten unrichtig sei, wenn es am Wohnhaus der Antragsteller Geruchsbelastungen lediglich an 7 bis 10 % der Jahresgeruchsstunden prognostiziere. Im Übrigen, so die Antragsteller weiter, sei mit unzulässigen Schallimmissionen, die durch das Vorhaben bewirkt würden, zu rechnen.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde weist nun das Nds. OVG mit Beschluss vom 23.07.2020 (1 ME 64/20) zurück. Es führt aus, dass und weshalb weder eine unzulässige Geruchs- noch eine unzulässige Lärmimmission zu beurteilen seien. Die verfahrensrechtlichen Einwände weist es mit dem Bemerken zurück, dass

    • eine zunächst erforderliche UVP-Vorprüfung unschädlich unterbleiben könne, wenn die Vorprüfungspflicht im Laufe des Genehmigungsverfahrens entfalle,
    • eine unterlassene Nachbarbeteiligung nach § 68 Abs. 2 NBauO durch Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne.
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