Das Landwirtschaftsgericht Neuruppin hat im August 2019 – nach einer Verlautbarung des Landwirtschaftsministeriums Brandenburg – einen nicht alltäglichen Rechtsstreit entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Im schwer überschaubaren Firmengeflecht der insolventen KTG Agrar SE hatten 14 Tochtergesellschaften im Jahre 2015 über 2.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche an eine weitere Konzerntochter, nämlich die ATU Landbau GmbH, verkauft, die Flächen in dieser also gebündelt. Die Grundstücksverkehrsbehörde stufte die ATU Landbau GmbH als Landwirt ein und erteilte die beantragten Grundstücksverkehrsgenehmigungen. Bereits vor Stellung der Genehmigungsanträge war allerdings zwischen der ATU Landbau GmbH und einem Kapitalanleger (einer Tochter der Münchener Rückversicherung) verabredet worden, dass der Kapitalanleger nach Abschluss der Grundstückskaufverträge und deren grundstücksverkehrsrechtlicher Genehmigung 94,9 % der Geschäftsanteile der ATU Landbau GmbH erwerben werde. Diese Absicht setzte man auch um, nachdem die Grundstücksverkehrsgenehmigungen erteilt waren. Die Grundstücksverkehrsbehörde nahm das zum Anlass,
- unter Anordnung des Sofortvollzugs die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigungen zu verfügen,
- in dem Zusammenhang festzustellen, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei.
Das Landwirtschaftsgericht Neuruppin gibt im Grundsatz der Grundstücksverkehrsbehörde Recht. Die tragende Erwägung lautet: Die Absicht, den weit überwiegenden Teil der Geschäftsanteile an der ATU Landbau GmbH zu veräußern (und nur im Grunderwerbsteuerinteresse einen geringen Teil zurückzubehalten) hätte offengelegt werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte die Landwirtschaftsbehörde die ATU Landbau GmbH nicht als Landwirt eingestuft.
Obwohl das Landwirtschaftsgericht damit den Rechtsstandpunkt der Behörde im Kern bestätigt, wird dies – wenn das Urteil in Rechtskraft erwächst – nur dazu führen, dass ein knappes Viertel der Gesamtfläche nicht an die Tochter der Münchener Rückversicherung geht. Nur für gut 450 ha LN Kauffläche hätten sich nämlich – so das Landwirtschaftsgericht – aufstockungsbedürftige/erwerbsbereite Landwirte gemeldet, so dass auch nur für diese Flächen die Grundstücksverkehrsgenehmigungen zurückgenommen werden könnten.
Im Übrigen vertritt das AG Neuruppin die Auffassung, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht gleichzeitig hat ausgeübt werden können, sondern erst in einem anschließenden gesonderten Verfahren.
Spannend bleibt, wie das OLG Brandenburg über die dem Vernehmen nach von allen Beteiligten eingelegten Beschwerden entscheidet.