Seit geraumer Zeit ermöglicht das Bauplanungsrecht bereits die Umnutzung privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude. Diese Aufweichung des Bauverbots im Außenbereich, also die dementsprechende bauplanungsrechtliche Regelung, findet sich in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Danach kann – Rechtszustand per heute – ein ehemals privilegiertes landwirtschaftliches Gebäude (z.B. Altenteilerwohnhaus, Maschinenhalle), das im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wurde, einmalig einer anderen, im Außenbereich ansonsten nicht privilegierten Nutzung zugeführt werden, auch wenn Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde entgegenstehen und/oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und/oder die Entstehung/Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Diese Umnutzung kann nach heute noch geltendem Recht aber nur einmal „im Leben“ eines solchen Gebäudes vorgenommen werden. Wenn es darum geht, in eine (beliebige) Wohnnutzung umzunutzen, ist die Umnutzungsmöglichkeit derzeit im Übrigen beschränkt auf die Schaffung von max. drei Wohnungen je Hofstelle. Die Bundesregierung will dies ändern. Sie hat eine Gesetzesinitiative gestartet, die

    • zukünftig die mehrmalige Umnutzung gestattet,
    • wobei bis zu fünf weitere Wohnungen pro Hofstelle zugelassen werden.

Der Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes kann aufgerufen werden unter www.bmi.bund.de; der Beschluss der Bundesregierung datiert vom 04.11.2020.

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