Das OLG Stuttgart (Urteile vom 26.06.2019, 2 U 145/18 und 2 U 152/18) hat – auf die Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale – einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Einzelhändler verurteilt. Der sog. Haldenhof hatte im 10er-Pack Eier aus Bodenhaltung „mit überdachtem Auslauf“ und weiteren Hinweisen (frische Rohmilch ab Hof, Nudeln aus eigener Herstellung, Vesperstüble, Kutschenfahrten) und im Übrigen der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei auf die Packung drucken lassen. Verbraucher, die diese Eier in dem nahegelegenen Lebensmittelmarkt erworben hatten, stellten fest: Tatsächlich waren die Eier auf einem über 100 km entfernt liegenden Betrieb erzeugt worden. Darüber führten die Kunden Beschwerde bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie hätten die Eier gerade wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs, vor allem in der Überzeugung erworben, damit einen heimischen Landwirt zu unterstützen. Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Landwirtschaftsbetrieb als auch den Einzelhändler ab und erhob, nachdem die Abmahnungen fruchtlos geblieben waren, Klage gegen beide. Diese Klageverfahren gingen in 1. Instanz vor dem LG Stuttgart verloren, das eine Irreführung des Verbrauchers verneinte. Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart nun korrigiert. Die Aufmachung der Eierkartons lege die Erzeugung im ortsansässigen eigenen Betrieb nahe. Die Informationen über Herkunft und Transportwege seien auch kaufentscheidend gewesen.

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