Nachdem der Orkan Kyrill auch in den Landesforsten NRW große Schäden angerichtet hatte, schlossen das Land und die sog. Klausner-Gruppe 2007 Rahmenvereinbarungen über Holzlieferungen. Diese Rahmenvereinbarungen wurden zunächst problemlos abgewickelt. Dann entstand Streit darüber, ob sie wirksam seien. Daraufhin stellte das LG Münster 2012 fest, dass die Rahmenvereinbarungen verbindlich seien; das fand auch im Jahre 2012 die Bestätigung des OLG Hamm als Berufungsgericht. Im Besitz der rechtskräftigen Feststellung nahm die Klausner-Gruppe das Land NRW wegen im Jahr 2009 ausgebliebener Holzlieferungen auf Zahlung von rd. 54 Mio. € und die Lieferung von Fichtenstammholz für die Jahre 2010 bis 2013 im Umfang von rd. 1,5 Mio. fm in Anspruch, begehrte im übrigen Auskunft über die vom Land in den Jahren 2010 bis 2013 anderweitig veräußerten Nadelholzmengen und deren Preise. Auf diese Klage verteidigte sich das Land NRW erstmals mit dem Hinweis, die Rahmenvereinbarungen 2007 seien mit dem Beihilferecht der EU nicht vereinbar. Diesen Einwand hielt das LG Münster für berechtigt, sah sich aber aufgrund seines rechtskräftigen Feststellungsurteils aus dem Jahre 2012 daran gehindert, den Rechtsstreit zugunsten des Landes durchzuentscheiden. Es legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob sich das europäische Recht auch dann gegen die Zahlungs- und Auskunftsklage durchsetzt, wenn in derselben Sache bereits ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zugunsten der Klägerin ergangen ist (allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilferecht der EU). Nachdem der EuGH diese Frage bejahte, hat das LG Münster die Zahlungsklage der Klausner-Gruppe mit Urteil vom 21.06.2018 abgewiesen. Dem stehe, so das LG, § 322 ZPO nicht entgegen. Die Frage, ob eine Beihilfe vorliege und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, seien nicht Gegenstand der Feststellungsklage gewesen.

Das Urteil des LG hat nun die Billigung des OLG Hamm gefunden. Es weist die Berufung der Klausner-Gruppe mit Urteil vom 27.02.2020 (2 U 131/18) zurück. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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