Französische Aktivisten müssen sich vor einem französischen Strafgericht wegen Sachbeschädigung verantworten. Sie hatten in Geschäften die Kanister eines glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittels mit Farbe beschmiert, um diese unverkäuflich zu machen. Das französische Strafgericht will nun vom EuGH wissen, ob die EU-VO über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln prinzipiell ausreicht, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten. Auf eine entsprechende Vorlage des französischen Strafgerichts hat der EuGH am 01.10.2019 (C-616/17) entschieden. Die derzeitigen EU-Regeln seien ausreichend. Danach könne ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, wenn der Hersteller nachweise, dass die Anwendung keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf den Menschen habe. Glyphosat habe ein solches Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Zulassungsentscheidungen der Behörden seien nicht zu beanspruchen. Tatsächlich waren sowohl die Lebensmittelbehörde (EFSA) als auch die Chemikalien Agentur (ECHA) zu dem Ergebnis gelangt, dass die heute verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichten, um Glyphosat als krebserregend einzustufen. Dass Umweltschützer die Aussagekraft der zugrundeliegenden Studien anzweifeln, genügt dem EuGH nicht, um die Zulassungsentscheidung „zu kippen“. Damit hat die 2017 in der EU beschlossene Verlängerung der Zulassung für Glyphosat für weitere fünf Jahre nun mittelbar auch die Billigung des obersten Gerichts der Union gefunden.

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