Der EuGH hat am 10.10.2019 (C-674/17) über eine Vorlagefrage des obersten finnischen Verwaltungsgerichts entschieden. Dieses hatte den EuGH gebeten, die in der EU-Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Tötung von Wölfen (als streng zu schützende Art) unionsrechtlich zu präzisieren. Das hat der EuGH nun getan. Danach gelten strikte Vorgaben für die Ausnahmen vom Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen. Der EuGH hat ausgeführt, dass die Behörden zu dem Zweck ein klares Ziel definieren und vor allem wissenschaftlich belegen müssten, dass der Abschuss diesem (zulässigen) Ziel diene und alternativlos sei.

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