Das BVerwG hatte Zweifel, ob auf der Halbinsel Eiderstedt in Schleswig-Holstein ein Schöpfwerk betrieben werden darf, mit welchem landwirtschaftliche Flächen entwässert werden. Das ist erforderlich, damit die Flächen überhaupt landwirtschaftlich genutzt werden können. Weil die landwirtschaftlichen Nutzflächen dort ein EU-Vogelschutzgebiet darstellen, und zwar wesentlich wegen des Vorkommens der Trauerseeschwalbe, wollte der NABU-Landesverband Schleswig-Holstein den das Schöpfwerk betreibenden Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt verpflichten lassen, die Entwässerung aufzugeben/einzuschränken. Der NABU war an dem Kreis Nordfriesland als Untere Naturschutz- und Wasserbehörde mit einem dementsprechenden Antrag herangetreten. Weil der Landkreis nicht tätig werden wollte, erhob der NABU Klage. Diese blieb vor VG und OVG erfolglos. Im Revisionsverfahren hat das BVerwG den EuGH angerufen und ihn gebeten, sich zur unionsrechtlichen der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen auch in Schutzgebieten zu äußern. Der EuGH (Urteil vom 09.07.2020, C-297/19) hat entschieden: Auch in Vogelschutzgebieten kann die Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen zulässig sein. Dabei gelte es allerdings, die EU-Vogelschutzrichtlinie zu beachten. Was das nun im konkreten Fall bedeutet und ob im Vogelschutzgebiet auf der Halbinsel Eiderstadt die gebührende Rücksicht auf die EU-Vogelschutzrichtlinie genommen wird, muss das BVerwG selbst entscheiden (7 C 8/17; Vorlagebeschluss vom 26.02.2019).

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