Der EuGH hat den Schutz von Feldhamstern weiter gestärkt. Laut einer aktuellen Entscheidung (C-357/20 vom 28.10.2021) umfasst der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ alle Gebiete, die für die erfolgreiche Vermehrung einer Tierart erforderlich sind – nicht nur der Bau ist demnach zu schützen, sondern das gesamte Umfeld der Fortpflanzungsstätte.

In dem konkreten Fall aus Österreich wurde auf einem Grundstück gebaut, auf dem sich der Feldhamster bereits angesiedelt hatte. Dadurch wurden mindestens zwei Hamsterbaueingänge beschädigt. Eine Verwaltungsbehörde hatte daraufhin eine Geldstrafe gegen den leitenden Mitarbeiter des zuständigen Unternehmens verhängt. Dieser legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Wien ein, das sich daraufhin an den EuGH wandte.

In einem früheren Urteil (C-477/19 vom 02.07.2020) hatte der EuGH bereits entschieden, dass Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern auch dann nicht zerstört werden dürfen, wenn die Tiere diese zwar nicht mehr beanspruchen, aber womöglich dorthin zurückkehren.

Seit 2020 gilt der Feldhamster als vom Aussterben bedroht. Umweltschützer sehen vor allem die intensive Landwirtschaft und Bauprojekte als Gründe hierfür an.

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