Im Bundesland Niederösterreich ist bislang die Frühjahrsjagd (während des Balzflugs) auf die männliche Waldschnepfe erlaubt gewesen. Das Bundesland argumentiert damit, das sei eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sinnvolle Regulierung des Waldschnepfenvorkommens. Eine solche Frühjahrsbejagung ausschließlich männlicher Waldschnepfen sei der unbegrenzten Bejagung beider Geschlechter im Herbst vorzuziehen. Die EU-Kommission hingegen rügt seit langem, dass die Regelung der Waldschnepfenjagd im Bundesland Niederösterreich gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße. Weil das Bundesland sich seiner Rechtsposition zuletzt offenbar nicht mehr sicher gewesen ist, hat es seit geraumer Zeit auch bereits die jährlich zulässigen Abschüsse herabgesetzt.

Der EuGH hat jetzt mit Urteil vom 23.04.2020 (C-161/19) der Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission stattgegeben. Die Jagdausübungsregeln verstießen gegen die Vogelschutzrichtlinie der EU. Der Vogelschutz greife, was Wildvögel angehe, während der Nist- und Brutzeit sowohl für die männlichen als auch für die weiblichen Waldschnepfen. Eine Änderung des Gleichgewichts zwischen Männchen und Weibchen durch eine selektive Entnahme ausschließlich von Männchen, wie sie im Bundesland Niederösterreich zugelassen/vorgeschrieben sei, widerspreche der Vogelschutzrichtlinie. Auch mangele es schon an belastbaren Daten, auf die sich das Bundesland stützen könne. Schon die zuletzt erfolgten Herabsetzungen der Abschusszahlen offenbarten, so der EuGH, die unklaren tatsächlichen Grundlagen für die Ausnahme vom Bejagungsverbot.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH lautet:

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die Frühjahrsjagd auf die männliche Waldschnepfe (Scolopax rusticola) im Land Niederösterreich (Österreich) erlaubt hat.

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