In den Niederlanden klagt ein Landwirt gegen den Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, weil dieser ihm die Direktzahlungen für das Jahr 2016 wegen Verstößen gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen für im Rahmen der GAP erhaltene Beihilfen gekürzt hat. In Rede stehen insgesamt drei Verstöße, und zwar zwei Verstöße im Jahr 2015 im Bereich der Gesundheit und ein Verstoß im Jahr 2016 im Bereich des Tierschutzes. Das zuständige Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen hält es für zweifelhaft, ob die Direktzahlungen für das Jahr 2016 um 5 % gekürzt werden durften. Das entspreche zwar der Vorgabe des Unionsrechts, insbesondere Art. 99 Abs. 1 der VO 1306/2013 und Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 a) der DurchführungsVO Nr. 809/2014. In diesen habe der Unionsgesetzgeber für die Berechnung der Kürzung der Direktzahlungen auf das Jahr der Feststellung des Verstoßes abgestellt, damit aber in Fällen wie dem vorliegenden womöglich die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit missachtet. Das ergebe sich, so das niederländische Obergericht weiter, aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 i.S. C-239/17.

Der EuGH (Vierte Kammer) entscheidet mit Urteil vom 27.01.2021 (C-361/19) auf die Vorlage des niederländischen Gerichts: Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben seien dahin auszulegen, „dass Kürzungen von Direktzahlungen wegen Verstößen gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen auf der Grundlage der für das Jahr des Verstoßes gewährten oder zu gewährenden Zahlungen zu berechnen sind“.

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