In Litauen ist es seit 2015 den Molkereien verboten, Milcherzeugern, die in ähnlicher Menge nach Zusammensetzung und Qualität gleiche Milch liefern, unterschiedliche Ankaufspreise zu zahlen. Des Weiteren ist es den Molkereien untersagt, den mit den Erzeugern vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken; dabei ist vorgesehen, dass jede Senkung des Ankaufspreises von mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig ist.
Eine Gruppe von Mitgliedern des litauischen Parlaments hat beim Verfassungsgericht der Republik Litauen beantragt zu prüfen, ob diese Regelungen mit der litauischen Verfassung in Einklang stehen. Das Verfassungsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die litauischen Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Auf die Vorlagefrage hat der EuGH unter dem 13.11.2019 (C-2/18) entschieden: Die nationalen Regelungen, so wie sie in Litauen getroffen sind, sind mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit Art. 148 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1308/2013 des EU-Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Der EuGH betont in seinem Urteil zunächst, dass das Unionsrecht nicht abschließend sei, sondern Regelungen der Mitgliedstaaten zu Rohmilchlieferungsverträgen daneben zulässig sind. Das gälte auch, wenn die nationalen Regelungen die unionsrechtliche Vorgabe, dass der Preis für die Lieferung von Rohmilch frei ausgehandelt werde, einschränkten. Die in Litauen getroffenen Regelungen seien geeignet, die Verhandlungsmacht der kleinen Erzeugerunternehmen gegenüber der konzentrierten Nachfragemacht der Molkereien zu stärken, diese auch zu veranlassen, sich mehr untereinander abzustimmen. Damit schieße das nationale Recht auch nicht über die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und des ordnungsgemäßen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation hinaus. Vor dem Hintergrund sei es Sache des nationalen Verfassungsgerichts zu klären, ob die Maßnahmen, die in Litauen erlassen wurden, um unfaire Handelspraktiken aufgrund der unterschiedlichen Marktmacht der Milcherzeuger und -abnehmer zu bekämpfen, sich im Rahmen des Erforderlichen halten oder darüber hinausgehen. EU-Recht stehe der nationalen Regelung jedenfalls nicht von vornherein entgegen.
In Litauen nehmen sechs Molkereiunternehmen 97 % der im Land erzeugten Rohmilch auf, die von mehr als 20.000 sehr kleinen Erzeugerunternehmen stammen