Der EuGH hat am 11.06.2020 (C-88/19) den unionsrechtlichen Wolfsschutz (noch einmal) verstärkt. In dem Verfahren ging es – aufgrund der Vorlage eines rumänischen Gerichts – um die Frage, ob der Wolf auch dann geschützt ist, wenn er sich außerhalb der Schutzgebiete bewegt, sich insbesondere auch Dörfern nähert. Der EuGH hat entschieden: Der in der FFH-Richtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter Tierarten, hier also des Wolfes, erstreckt sich auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchen. Ausnahmen griffen, so der EuGH weiter, nur dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit (oder ähnlich gewichtige Rechtsgüter) bedroht würden. Dann komme insbesondere ein Einfangen der Tiere in Betracht.

In Rumänien hatten Tierschützer im Jahre 2016 einen Wolf gefangen, der sich in einem Dorf neben einem FFH-Gebiet aufgehalten hatte. Sie wollten den Wolf in ein Naturreservat verbringen, wobei der Wolf bei dem Transport allerdings ausbrach. Das führte zu einem Strafverfahren, weil sowohl das Einfangen als auch der Transport nicht vorgängig genehmigt worden waren („Fangen und Transportieren eines Wolfs unter unangemessenen Bedingungen“). Das rumänische Gericht muss nun unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH entscheiden insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob es galt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Schäden im Bereich der Tierhaltung abzuwenden. Dazu, dass (weitergehend) der Abschuss von Wölfen nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt ist, vgl. die News vom 13.03.2020; Urteil des EuGH vom 10.10.2019 i.S. C-674/17 zu einer finnischen  Entnahmeregelung.

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