Eine Weinkellerei in Rheinland-Pfalz stellt teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen worden ist. Die Flaschen, in die sie abfüllt, tragen die Aufschrift „FEDI“, den Zusatz „haltbar und nicht verschlossen“ und auf dem Flaschenetikett ist eine weiße Feder abgebildet. Das Land Rheinland-Pfalz hat gemeint, damit werde der fehlerhafte Eindruck erweckt, es handele sich um einen Federweißen; ein Federweißer setze jedoch voraus, dass sich das Produkt noch in Gärung befinde. Die daraufhin von der Weinkellerei erhobene Feststellungsklage, gerichtet auf die gerichtliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Etikettierung, hat das VG Trier zunächst abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin nun vor dem OVG Erfolg (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2019, 8 A 11522/18.OVG). Das OVG entscheidet dabei nicht die Streitfrage, die die Parteien beschäftigte. Die Etikettierung der Klägerin sei schon nicht geeignet, Verbrauchererwartungen zu enttäuschen, ungeachtet der Bezeichnung der „FEDI“ und des Aufdrucks einer weißen Feder. Der Verbraucher gehe bei Federweißem nämlich davon aus, dass das ein frisches, in seinem Geschmacksbild schnell veränderliches und noch gärendes Produkt sei, das über längere Zeit nicht lagerfähig sei. Diesen Eindruck könne das Produkt der Weinkellerei schon nicht vermitteln, weil „FEDI“ in einer dicht verschlossenen Flasche mit einem Drehverschluss angeboten, im Übrigen auf dem Etikett ausdrücklich auf die Haltbarkeit dieses Produkts hingewiesen werde.