Gegenstand der News vom 30.08.2021 („Enteignungsrecht: Besitzeinweisung, einstweiliger Rechtsschutz des Betroffenen“) war der Beschluss des VG Schleswig vom 02.06.2021 (12 B 10/21). Mit jenem Beschluss stellte das VG Schleswig die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Beschluss der Enteignungsbehörde wieder her, mit welchem die Behörde die Vorhabenträgerin in den Besitz von Bauflächen für die Fehmarnbelt-Querung eingewiesen hatte. Das VG war der Meinung, der Sofortvollzug sei nicht gerechtfertigt, weil bislang Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht abgearbeitet seien. Auf die Beschwerde der Enteignungsbehörde und des dänischen Vorhabenträgers hat das SchlHOVG nun den Beschluss des VG kassiert (Beschluss vom 24.09.2021, 4 MB 32/21). Die Besitzeinweisungen seien rechtmäßig; die nach dem Planfeststellungsbeschluss noch ausstehenden Maßnahmen (Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzepts für den Tunnel) seien keine Bedingungen, deren Erfüllung die Enteignungsbehörde kontrollieren dürfe. Es gehe insoweit um eine Auflage, deren Nichtbefolgung nicht auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlage. Insoweit läge es anders als z.B. bei der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Bau auf deutscher Seite erst begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Tunnel auf dänischer Seite realisiert wird. Diese letztgenannte Vollziehungsvoraussetzung stehe aber nicht in Rede, weil die dänischen Behörden schon Ende April 2019 die Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens bestätigt hätten. Weil das OVG auch die weiteren Bedenken der Grundstückseigentümer nicht teilt, hat es den Beschluss des VG aufgehoben und die Eilrechtsanträge der Grundstückseigentümer zurückgewiesen. Nun kann also gebaut werden.

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