Das EuG hat am 12.12.2018 (T-683/15, T-722/15 u.a.) entschieden, dass die in Bayern praktizierte Finanzierung der Milchgüteprüfungen nicht nur aus der gegenüber den Molkereien erhobenen Milchumlage (so z.B. B-W), sondern auch aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln des Freistaats unionsrechtlich unbedenklich ist. Er hat einen anderslautenden Bescheid der EU-Kommission für nichtig erklärt.

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