Die Errichtung einer Windenergieanlage stellt einen Eingriff in die Natur dar. Dieser muss an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden. In einem vom BFH entschiedenen Fall schloss eine GmbH für diese Zwecke einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen mit einem Grundstückseigentümer. Hierfür schuldete sie dem Eigentümer insgesamt 70.000,00 € in zwei Raten. Die erste Rate (35.000,00 €) zahlte sie 2012. Der Grundstückseigentümer war der Auffassung, dass die erhaltene Rate als Vorauszahlung auf einen Zeitraum von 25 Jahren zu verteilen sei.

Der BFH lehnt dies ab (Urteil vom 20.07.2018, IX R 3/18). Die erhaltene Zahlung sei als steuerbare Einnahme aus Vermietung und Verpachtung komplett im Jahr 2012 zu erfassen. Zwar könne ein Steuerpflichtiger in bestimmten Fällen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen. Die Vertragsparteien hätten vorliegend jedoch keine bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt. Der BFH ließ offen, ob es ausreichend gewesen wäre, wenn der Zeitraum der Nutzungsüberlassung anhand sonstiger objektiver Umstände bestimmbar gewesen wäre, da solche nicht vorgelegen hätten.

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