Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Maisanbauverbotes abgelehnt (Beschluss vom 17.05.2021, 3 L 174/21).

Antragstellerin ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der Ackerflächen in unmittelbarer Nähe der Startbahn Süd des neu gebauten Flughafens Berlin-Schönefeld bewirtschaftet. Auf den gepachteten Flächen wurde in der Vergangenheit Mais angebaut. Aussaat und der spätere Erntevorgang lockten auf Nahrungssuche befindliche große Vögel, insbesondere Gänse und Kraniche an. Bis zu 4000 Tiere gleichzeitig wurden auf der Pachtfläche beobachtet. Mit Verfügung vom 21.04.2021 untersagte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg deshalb dem Betrieb die Aussaat von Mais auf den in unmittelbarer Nachbarschaft des Flughafen belegenen Flächen.

Der Landwirtschaftsbetrieb wandte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen diese Verfügung. Die Gefahr für einen Vogelschlag sei auch schon im Planfeststellungsverfahren zum Flughafen Berlin-Brandenburg bekannt gewesen. Es seien jedoch keine Maßnahmen zur Ergänzung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses unternommen worden. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin bei der hier festgestellten Gefährdung für Leib und Leben die Öffnung des Flughafens solange untersagen müssen, bis die Gefährdung durch geeignete Maßnahmen beseitigt sei. Auch könnte der Antragsgegner mit den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes keine Maßnahmen ihr gegenüber verfügen, sondern müsste gegen den Flughafenbetreiber oder die jeweilige Fluggesellschaft vorgehen.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, der Antragsgegner könne seine Maßnahme auf § 29 LuftVG stützen. Es gehe um die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt. Zu den betriebsbedingten Gefahren würden auch solche, die den Luftraum betreffen – mithin auch die eines Vogelschlages – gehören. Auch würde bei einer etwaigen Kollision eines oder mehrerer Vögel mit einem Flugzeug eine Unfallgefahr bestehen; ferner könnten Dritte am Boden gefährdet sein. Auch eine Gefahr im Sinne des Luftverkehrsgesetzes liege vor. Der Schadenseintritt sei wahrscheinlich. Gutachten hätten bestätigt, dass insbesondere Vögel wie Wildgänse oder Kraniche eine erhebliche Gefahr für den Luftverkehr darstellen können insbesondere bei Schwärmen, die bis zu 5000 Vögel umfassen könnten. Die Vögel würden bei den An-, Ab- und Pendelflügen regelmäßig die Start- und Landebahn des Flughafens Berlin-Brandenburg kreuzen. Könne der Startvorgang nicht mehr abgebrochen werden, beschwöre dies eine Kollision herauf. Auch sei anerkannt, dass Mais die genannten Vogelarten in hohem Maße anziehe. Der Landwirtschaftsbetrieb könne auch als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, da anderenfalls der Gefahr nicht hinreichend begegnet werden könnte. Er könne nicht auf den Flughafenbetreiber verweisen. Der Betrieb des Flughafens als öffentliche Infrastruktureinrichtung habe im Vergleich zu der Einschränkung der landwirtschaftlichen Betätigung einen höheren Stellenwert. Zudem sei der Flughafenbetreiber verpflichtet worden, die zusätzlichen Kosten, die durch den Ankauf von Mais entstünden, auszugleichen. Die Maßnahme sei auch eilbedürftig, da in Ansehung der weiteren Lockerungen in Bezug auf die Corona-Pandemie mit einer stetigen Erhöhung des Flugaufkommens in absehbarer Zeit zu rechnen sei.

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