Leitsatz: Soweit § 25 Abs. 1 FlurbG überhaupt ein mit der Übertragung von Aufgaben auf den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft korrespondierendes Recht auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung von Daten zu vermitteln mag, steht ein solches Recht nur dem Vorstand zur gesamten Hand zu. Das einzige Mitglied, das an der Wahrnehmung der Kompetenzen des Vorstandes nur als Organteil teilnimmt, ist auf die Ausübung eigener Handlungsrechte innerhalb des Vorstandes beschränkt und insoweit der Mehrheitsentscheidung unterworfen.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2018 – 7 S 2513/16

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