Ein Forstbetrieb in Baden-Württemberg erstrebt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Die Zugmaschine, um die es geht, wird ausschließlich für Holzarbeiten im Wald verwendet. Da der Wald nur insgesamt knapp 2 ha groß ist, hat das zuständige Hauptzollamt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung verneint. Es mangele – so das Finanzamt – an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und gehe allein um die Freizeitgestaltung des Klägers bzw. die Pflege privater Waldgrundstücke. Dafür sei die Steuerbefreiung nicht gedacht. Auf die Klage des Forstwirts spricht das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.06.2020, 2 K 705/20) die Steuerbefreiung jedoch zu. Der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sei kraftfahrzeugsteuerlich nicht näher bestimmt. Deshalb gälten allgemeine bewertungsrechtliche Vorgaben. Hier greife § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG. Die Vorschrift setze weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe steuerbegünstigt sein könnten. Die knapp 2 ha Wald des Klägers ermöglichten eine jedenfalls zukünftig ins Gewicht fallende Holzernte. Der Kläger nehme auch am wirtschaftlichen Verkehr teil, obwohl er derzeit kein Holz verkaufe, sondern aufforste und Aufwuchspflege betreibe. Damit ziele der Kläger auf eine zukünftige, nur derzeit noch nicht realisierte Holzernte. Dass er die ausgeforsteten, also die aufgrund von Schäden vorzeitig geschlagenen Bäume für den Eigenverbrauch nutze, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen.