Zwei niedersächsische Realverbände waren in Streit darüber geraten, ob die Forstgenossenschaft das Wegenetz des Realverbandes Feldmark für die Zwecke der Waldbewirtschaftung nutzen dürfe. Ein solcher Benutzungsanspruch war am 20.06.1876 (!) im Rezess, aufgrund dessen der Realverband Feldmark entstanden war, begründet worden. Die Feldmark berief sich nun allerdings darauf, das gälte heute nicht mehr, allemal nicht in Anbetracht der heutigen Gesamt- und Achslasten bei der Holzabfuhr. Für solchen Schwerlastverkehr seien die streitigen Wege auch gar nicht ausgelegt; sie könnten höchstens 20 t Gesamtgewicht eines Zuges aufnehmen und die Forstgenossenschaft wolle mit Gesamtlasten bis zu 40 t und Achslasten bis zu 8 t nutzen. Auf die Klage der Forstgenossenschaft hat das VG Hannover mit Urteil vom 25.07.2018 (1 A 5976/15) entschieden, dass ihr durch den Rezess begründeter Nutzungsanspruch fortbestehe, und zwar mit Lasten, die den heutigen wirtschaftlichen Erfordernissen/der modernen Transporttechnik entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil die Feldmark einen Berufungszulassungsantrag gestellt hat, der zum Az. 10 LA 370/18 Nds. OVG anhängig ist.

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