Frankenwein darf als Qualitätswein nur vermarktet werden, wenn er die Qualitätsweinprüfung bestanden hat. Die Regierung von Unterfranken gab einen in Franken hergestellten Wein nicht zur „Sinnenprüfung“ in die Weinprüfkommission. Der Wein sei nämlich in Zell an der Mosel abgefüllt worden und das verstoße gegen die sog. Produktspezifikation Franken, welche die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regele. In ihr werde u.a. vorgegeben, dass ein Frankenwein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt werden müsse. Zell an der Mosel liege hingegen in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Vor dem VG Würzburg (Urteil vom 04.04.2019, W 3 K 18.821) verfing diese Argumentation nicht. Das VG ist der Auffassung, dass die von der Regierung von Unterfranken zitierte Vorgabe in der Produktspezifikation Franken unwirksam sei. In ihr dürften nur die Regelungen zusammengefasst werden, die von Gesetzes wegen ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden. Weder aus dem Weingesetz noch aus der Weinverordnung ergäben sich aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Insoweit könne auch die Produktspezifikation Franken kein Recht setzen.

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