2018 konnten in Frankreich noch knapp 200 glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Daraus sind jetzt nur noch 69 Herbizide auf Glyphosatbasis geworden, die auf dem Markt bezogen und eingesetzt werden können. Das hängt maßgeblich damit zusammen, dass das zuständige Landesamt die Zulassung von 36 Glyphosatprodukten widerrufen und vier Genehmigungsanträge abgelehnt hat, weil die Anträge der Hersteller mangelhaft gewesen seien. Die Zulassung für ein weiteres Pflanzenschutzmittel mit dem Insektizidenwirkstoff Sulfoxaflor hatte das Verwaltungsgericht in Nizza mit Billigung des obersten französischen Verwaltungsgerichts bereits im November 2017 vorläufig kassiert. In jenem Rechtsstreit liegt nun seit einigen Tagen auch das Urteil im Hauptsacheverfahren vor. Danach ist die Zulassung auch im Klageverfahren aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht in Nizza ist auch im Hauptsacheverfahren den Argumenten von Umweltorganisationen sowie des französischen Imkerbunds gefolgt, die bei der Anwendung des Mittels eine schwere und unmittelbare Bedrohung von Bienen und auch anderen Bestäuberinsektenpopulationen befürchten. Das Landesamt habe, so das VG Nizza weiter, mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen. Es gebe wissenschaftliche Studien, wonach Sulfoxaflor erhebliche Risiken für bestäubende Insekten darstelle; darauf habe auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hingewiesen.

Anders scheinen sich die Dinge in Österreich zu entwickeln. Hier sollte an sich bereits ab dem 01.01.2020 ein allgemeines Anwendungsverbot für Glyphosat gelten. Dieses Vorhaben ist erst einmal gestoppt worden. Das bereits geschlossene Gesetz stoße auf – so berichtet die Presse – „formaljuristische Bedenken“, die erst ausgeräumt werden müssten.

Der Zusammenschluss der Glyphosaterzeuger in der EU hat im Übrigen am 12.12.2019 die Wiederzulassung von Glyphosat beantragt, und zwar gerade noch rechtzeitig (Stichtag: 15.12.2019) innerhalb der dafür maßgebenden Frist (drei Jahre vor Auslaufen der bestehenden Genehmigung). Dieser Antrag muss nun innerhalb von sechs Monaten im Detail begründet werden.

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