Die Finanzgerichte entscheiden in ständiger Rechtsprechung, dass stille Reserven nicht aufgedeckt werden, wenn Landwirte im Rahmen einer Regelflurbereinigung mit wertgleichem Land abgefunden werden. Die Finanzverwaltung in NRW war der Auffassung, dass das nicht gelte, wenn ein sog. freiwilliger Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) stattfinde. Dem haben die Finanzgerichte nun einen Riegel vorgeschoben.

Zwei Landwirte hatten im Rahmen eines freiwilligen Landtausches Flächen weg- und eingetauscht. Der Kläger hatte gut 6 ha in den Tausch gegeben und knapp 6 ha eingetauscht. Zum Ausgleich der Mehrausweisung von rd. 3.700 m² war vereinbart worden, dass der Kläger 815,00 € zuzahle und für die Übernahme von Holzbeständen weitere rd. 2.800,00 € an den Tauschpartner zahle. Das örtliche Finanzamt war der Auffassung, der Kläger habe durch den freiwilligen Landtausch wegen aller weggetauschten Flächen einen Buchgewinn erzielt, der im Gegensatz zur gesetzlich angeordneten Flurbereinigung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führe. Daran hielt die Finanzverwaltung auch im Einspruchsverfahren fest. Das FG Münster hob die Veranlagung allerdings auf und der BFH hat nun auch die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 23.10.2019, VI R 25/17). Für den freiwilligen Landtausch, so der BFH, gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der freiwillige Landtausch erfolge, soweit Wertgleichheit bestehe, einkommensteuerrechtlich neutral.

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