Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports bietet an, in seinen Stallungen Pferde einzustellen. In dem Zusammenhang bietet er auch an, die Ausbildung durch Reitlehrer/Bereiter zu vermitteln, mit welchen Ausbildern dann ein gesonderter Vertrag zu schließen sei. Die Beklagte stellte zwei Pferde ein, vereinbarte mit dem Verein zusätzliche eine Laufband- und Koppelnutzung und gab daneben Ausbildung/Beritt gesondert in Auftrag. Mit letzteren Leistungen war die Beklagte nicht zufrieden; sie rügte zu hohe Kosten, einen unzulänglichen Beritt und bei einem Pferd auch eine fehlerhafte Behandlung eines fiebrigen Infekts. Sie kündigte deshalb den mit dem Verein geschlossenen Vertrag fristlos und verweigerte auch die Zahlung des Entgelts für die Einstellung sowie für die Laufband- und Koppelnutzung. Daraufhin hat der Verein Klage erhoben, der das AG München mit Urteil vom 07.03.2019 (418 C 21135/18) in vollem Umfang stattgibt. Beritt und medizinische Pflege seien nicht Gegenstand des Einstellvertrags, sondern einer gesonderten Vereinbarung. Insoweit aufgetretene Mängel könnten deshalb dem klagenden Verein nicht entgegengehalten werden. Die fristlose Kündigung der Beklagten sei in eine ordentliche umzudeuten; die Beklagte schulde dem Verein bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung das volle vereinbarte Entgelt für die Einstellung sowie die Laufband- und Koppelnutzung.

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