Das Nds. Oberverwaltungsgerichts hat in mehreren Verfahren Normenkontrollanträge gegen die Festsetzung ganzjähriger Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz abgelehnt (Beschlüsse vom 13.10.2021, 10 KN 40/18, 10 KN 42/18, 10 KN 43/18 und 10 KN 44/18).
Das Nds. Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz legte mit der angegriffenen Verordnung eine ganzjährige Schonzeit für Bläss- und Saatgänse fest, um bei der Jagdausübung eine Verwechselung der Blässgans mit der Zwerggans und der Tundrasaatgans mit der Waldsaatgans und damit Fehlabschüsse der jeweils in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse zu verhindern. Gegen die Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten haben sich die Antragsteller, die Landwirte und Inhaber von Eigenjagdbezirken bzw. Jagdpächter sind, gewandt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass die Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht rechtmäßig sei, weil bei waidgerechter Jagdausübung Verwechselungen ausgeschlossen werden könnten, Bläss- und Saatgänse selbst in ihrem Bestand nicht gefährdet seien und diese Gänsearten erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Flächen verursachen würden.
Das OVG ist dem nicht gefolgt. Mit der Festlegung ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse verfolge der Verordnungsgeber den legitimen Zweck, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten. Im Bereich des Jagdrechts bestehe aufgrund der damit verbundenen übergeordneten Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung, so dass dem Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. In dessen Rahmen habe er Schonzeiten als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen können, um Fehlabschüsse aufgrund von Verwechselungen der sich in ihrem Erscheinungsbild stark ähnelnden Gänsearten zu verhindern. Die Antragsteller würden durch die ganzjährigen Schonzeiten auch nicht unverhältnismäßig belastet. Ihnen verblieben wesentliche Teile ihres Jagdausübungsrechts und Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch freilebendes Wild seien in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.