Ein Käufer hatte zu notariellem Protokoll langfristig verpachtetes Ackerland erworben. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt eine Teilfläche dieses Ackers als Wohnbaufläche dar. Wegen dieser Teilfläche wollte die Standortgemeinde ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ausüben. Auf die Klage des Käufers hat das VG Mainz mit Urteil vom 06.05.2020 (3 K 532/19.MZ) den Vorkaufsrechtsausübungsbescheid und den Widerspruchsbescheid indessen kassiert. Zwar sei der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfüllt. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen müsse jedoch weitergehend durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Das setze voraus, dass die Gemeinde alsbald die weiteren Schritte unternehme, um das Wohnbauland auch tatsächlich zu schaffen. Das hat das VG Mainz im konkreten Fall nicht feststellen können. Die Gemeinde vermarkte derzeit bereits ein Baugebiet, habe drei weitere Bauerweiterungsgebiete angedacht, aber bislang noch nicht festgelegt, wann und in welcher Reihenfolge diese überhaupt umgesetzt werden sollten. Es sei deshalb, so das VG Mainz abschließend, nicht davon auszugehen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts geboten sei, damit die Gemeinde alsbald Wohnbauland bereitstellen könne.

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