Jagdunternehmen sind Zwangsmitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Bewirtschaftet ein Jagdunternehmen mehrere Jagdreviere, so erfasste die landwirtschaftliche BG bislang – mit Billigung der Sozialgerichte 1. Instanz und der Landessozialgerichte – jedes Jagdrevier als eigenes Jagdunternehmen. Das hatte zur Folge, dass für jedes Jagdrevier, also nicht nur einmalig, ein Grundbeitrag in Ansatz kam und dem Jagdunternehmen, was den flächenabhängigen Beitragsteil angeht, der Degressionsnachteil entging. Das wird nun anders. Das Bundessozialgericht hat am 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) entschieden: Bewirtschaftet ein und dasselbe Unternehmen planvoll und dauerhaft in technisch-betriebswirtschaftlichem Zusammenhang mehrere Jagdreviere, gilt es sozialversicherungsrechtlich als ein Unternehmen. Für dieses eine Unternehmen kommt mithin nur ein Grundbeitrag in Ansatz und ist der flächenabhängige Beitragsteil unter Berücksichtigung des Degressionsvorteils zu bemessen.

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