§ 71 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestimmt, dass Grundstücke für einen Gewässerausbau, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, aufgrund eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses enteignet werden können. Ob und inwieweit Enteignungen auch für sog. privatnützige Vorhaben aufgrund dieser Vorschrift möglich sind, ist bislang wenig geklärt. Mit dieser Frage beschäftigt sich nun ein Aufsatz von Elgeti („Enteignung für auch (auch) privatnützige Vorhaben nach dem WHG“), der in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2022, 280 erschienen ist.

„Privatnützig“ sind die Gewässerausbauvorhaben privatwirtschaftlicher Unternehmen, vor allem der Abbau von Kies oder Sand im Nassabbauverfahren. Elgeti kommt in seinem Aufsatz zu dem Ergebnis, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Enteignung auch zu Gunsten Privater ermöglichen kann, wenn ein vollziehbarer wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss das so bestimmt und die Enteignung im konkreten Fall dem Allgemeinwohl dient. Letzteres setze, so Elgeti weiter, ein Unternehmen mit unmittelbarem Gemeinwohlbezug, also einen Geschäftsgegenstand im Rahmen der Daseinsvorsorge voraus. Diese Daseinsvorsorge sei u.a. gegeben bei der öffentlichen Wasserversorgung, energiewirtschaftlichen Vorhaben, aber auch der Rohstoffgewinnung (Stichwort: Nassauskiesung). Da auch in diesen Fällen eine Enteignung nur in Betracht komme, wenn der Planfeststellungsbeschluss das ausdrücklich so bestimme (§ 71 Abs. 1 Satz 1 WHG), bedürfe es in diesen Fällen bereits im Planfeststellungsverfahren einer detaillierten Prüfung und Abwägung des jeweils konkreten Gemeinwohlzwecks mit den betroffenen individuellen Rechtsgütern, also insbesondere denen der Grundstückseigentümer und -besitzer sowie ggf. auch der Anrainer. Die danach denkbaren Enteignungsfälle zu Gunsten Privater mit unmittelbarem Gemeinwohlbezug diskutiert Elgeti spezifisch unter den Aspekten der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung, des Hochwasserschutzes und der Rohstoffgewinnung. Er grenzt sie gegenüber den Vorhaben ab, die entweder gar keinen oder einen nur mittelbaren Gemeinwohlbezug haben. Beispiele für letztere Fallkonstellation, in der eine Enteignung auf keinen Fall in Betracht kommt, könnten die Anlegung von Privathäfen und Bootsanlegestellen/Stegen sein.

Agricola Verlag