Nachdem die EU Ende März 2020 die Pläne der Bundesregierung billigte, die sog. Tarifglättung umzusetzen, liegt nun der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.09.2020 vor, der dieses Vorhaben in die Praxis umsetzt. Danach können die sich aus den Steuerbescheiden ergebenden land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im Rahmen einer sog. Schattenveranlagung über drei Jahre gleichmäßig (linear) verteilt werden. Der erste Zeitraum, für den das möglich ist, umfasst die Kalenderjahre 2014 bis 2016. Anschließend kann die Tarifglättung für die 3-Jahres-Zeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und schließlich von 2020 bis 2022 erfolgen.

Die Tarifglättung für den 3-Jahres-Zeitraum erfolgt nicht von Amts wegen. Das war in früheren Jahren einmal erwogen worden, hätte aber aus der Sicht der Land- und Forstwirte den Nachteil haben können, dass auch Nachzahlungen denkbar gewesen wären. Der Antrag sollte, wie Steuerberater empfehlen, auf amtlichen Formularen gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder Land- und Forstwirt, der in dem jeweiligen 3-Jahres-Zeitraum in mindestens zwei Jahren land- bzw. forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt hat. Auch im dritten Jahr müssen Einkünfte erzielt und muss ein Steuerbescheid erlassen sein; es ist aber nicht mehr zwingend erforderlich, dass es sich dabei spezifisch um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt. Letzteres kann für Landwirte relevant werden, die ihren Hof der nachfolgenden Generation übertragen (oder aber veräußern) wollen.

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