Das VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 28.09.2020, 5 L 708/20.NW) hat auf den Eilantrag der Betreiberin eines sog. Gnadenhofs entschieden: Sie muss an ihren Ziegen und Schafen bis auf weiteres keine Ohrmarken anbringen. Die tierseuchenrechtliche Kennzeichnung, so wie sie ansonsten vorgeschrieben ist, sei in dem Fall entbehrlich, da die Gefahr einer Seuchenübertragung von Tier auf Tier gering sei. Die Tiere würden mit dem Ziel gehalten, bis zu ihrem Lebensende auf dem Gnadenhof zu bleiben.
Die Veterinärbehörde hatte nach einer Ortsbesichtigung das Fehlen von Ohrmarken gem. der ViehverkehrsVO gerügt und unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet, dass die Ohrmarken nun anzubringen seien. Diese Maßnahme sei, so die Veterinärbehörde, erforderlich, um das Inverkehrbringen der Tiere mit ungeklärter Identität zu verhindern. Die Betreiberin des Gnadenhofs hat Widerspruch eingelegt und vorsorglich auch gebeten, eine Ausnahme zu gewähren. Daneben hat sie das VG angerufen mit der Bitte, ihr einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Diesen Eilantrag hat sie u.a. damit begründet, dass die Kennzeichnung mit Ohrmarken bei den Tieren erhebliche Schmerzen verursache. Dieses Eingriffs bedürfe es auch im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Tiere erklärtermaßen nicht in die Lebensmittelkette gelangen oder auch nur sonst nach auswärts verbracht würden.